Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht es Personen, aktiv an der Gestaltung des eigenen Rehabilitationsprozesse teilzunehmen.
Das Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich auf das Recht von Individuen, ihre eigenen Präferenzen und Wünsche in Bezug auf die Art und Weise der Rehabilitation zu äußern. Dies umfasst die Wahl des Rehabilitationsortes, der Therapeuten, der Therapieformen und der unterstützenden Maßnahmen.
Personen können sich daher eine Rehaklinik für ihre Rehabilitation aussuchen (Wunsch- und Wahlrecht). Dies wird durch den § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zugesichert. Dort heißt es: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.“
Bei der Auswahl der Rehaklinik können Faktoren wie Ausstattung, Lage, Service und spezielle Therapieangebote im Vordergrund stehen.
Konkrete Wünsche sollten Versicherte bereits bei der Antragstellung schriftlich äußern. Sie können damit bei der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers berücksichtigt werden.
Sind die Betroffenen mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Rentenversicherungsträger werden ihre Entscheidung dann noch einmal überprüfen.
Auf den Internetseiten der Rentenversicherungsträger gibt es Informationen über die von ihnen in Eigenregie betriebenen Rehabilitationseinrichtungen.
Außerdem bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auf ihrer Internetseite Informationen zu Reha-Einrichtungen an.